PERFORMANCE GmbH,  Tempelhofer Ufer 1, 10961 Berlin

Wir helfen Ihnen gerne

+49 (030) 780 965 30

     +49 (178) 777 03 56

VVG-Reform

VVG Reform

Die VVG-Reform: Was hat sich ab 2008 geändert?

Mit Wirkung zum 1.1.2008 traten wichtige Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft, welche im wesentlichen eine Verbesserung des Verbraucherschutzes mit sich führen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen der VVG-Reform: - Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages muss der Kunde durch den Versicherungsvermittler / der Versicherungsgesellschaft nunmehr umfassend schriftlich über die Versicherung informiert werden. Bislang reichte es aus, dass der Kunde sämtliche Informationen zu seiner Versicherung mit der Police zugestellt bekam. Nun sind bereits vor Abschluss eines Vertrages die entsprechenden Informationen (Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen, etc.) durch die Versicherung an den Vertragspartner auszuhändigen.- Verstößt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Anzeigepflicht oder geltende Obliegenheiten, verliert dieser nun nicht mehr vollständig seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, sondern erhält nach einer sog. „Quotelung" immernoch einen anteiligen Leistungsanspruch. Dieser wird an dem Grad des Verschuldens gemessen. Auch das grob fahrlässige Herbeiführen eines Versicherungsfalles führt nunmehr nicht zu einem gänzlichen Leistungsausschluss durch die Versicherung. - Der Versicherungsnehmer muss künftig regelmäßig über Änderungen seines laufenden Versicherungsvertrages informiert werden. Der Versicherer unterliegt nunmehr einer Beratungspflicht (z.B. wenn eine Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung zum Zwecke der Ablösung eines Baudarlehens abgeschlossen wird, und sich infolge eines nicht erwarteten Rückganges der Überschussbeteiligungen eine Finanzierungslücke abzeichnet.) - Ist in Versicherungsverträgen eine Klausel zur Beitragsanpassung beinhaltet (BAK), muss der Versicherte nun mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung schriftlich darüber informiert werden. Der Versicherungsnehmer hat ungeachtet der Höhe der Beitragsanhebung hierbei immer ein außerordentliches Kündigungsrecht. - Wird ein Versicherungsvertrag vorzeitig aufgehoben (z.B. bei Kündigung nach einem Schadenfall) steht dem Versicherer nicht mehr der volle Jahresbeitrag zu. Die Abrechnung erfolgt nunmehr nach dem Prinzip „pro rata temporis", also taggenau zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung. Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie" wird vollends aufgehoben. - Die maximale Vertragslaufzeit von Neu- oder Änderungsverträgen beträgt nunmehr 3 Jahre, anstelle der bisherigen 5 Jahre. - Bei Lebensversicherungsverträgen muss der Versicherte jährlich über die Ansprüche der zu erwartenden Versicherungsleistung bei Ablauf unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung unterrichtet werden. Bei allen Neuverträgen ab dem 1.1.2008 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Überschussbeteiligung. - Bei Lebensversicherungsverträgen soll bei vorzeitiger Kündigung auch in den ersten Jahren nach Abschluss immer ein Betrag zur Auszahlung führen; die Abschlusskosten müssen nun geringfügiger auf mehrere Jahre verteilt werden. Wichtig: Eine vorzeitige Kündigung bedeutet immer noch ein Verlustgeschäft, von dem dringlich abzuraten ist!